Wie gründet man eine Betriebsstätte in Spanien?

Firmengründung oder Betriebsstätte – Steuern sparen durch eine spanische Betriebsstätte

Als Betriebsstätte, das sog. „establecimiento permanente“ bezeichnet man die Form der unternehmerischen Auslandsaktivität, bei der eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland besteht, die allerdings, im Gegensatz zu einer Tochtergesellschaft, wie eine SL oder SA)  keine rechtlichen Selbständigkeit hat.

Was ist eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte ist ein Betriebsteil eines Unternehmens, der mehr oder weniger wirtschaftlich verselbständigt ist. Beispiele für solche Betriebsstätten sind die Einstellung von in Spanien residenten Mitarbeitern (Telearbeitsplätze), Bauträgertätigkeit, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, reine Fabrikationsstätten, Supportvertretungen…

In Spanien kann eine Betriebsstätte notariell gegründet und im Handelsregister eingetragen werden. Für die Genehmigung als ZEC mit 4% Körperschaftssteuerlast auf den Kanaren, ist die ZEC Betriebsstätteneintragung im Handelsregister sogar Voraussetzung.

Bestuereung einer spanischen Betriebsstätte

Die Rechtsform der inländischen Spitzeneinheit hat Einfluss auf Art und Umfang der Besteuerung der Betriebsstätte im Ausland. Bsp.: Die Betriebsstätte einer inländischen GmbH unterliegt im Ausland der beschränkten Körperschaftssteuerpflicht, die Betriebsstätte eines inländischen Einzelunternehmers dagegen der beschränkten Einkommenssteuerpflicht. Wenn also eine deutsche GmbH co KG eine Betriebsstätte in Spanien eröffnet, dann unterliegt die spanische Betriebsstätte der spanischen Körperschaftssteuer von zur Zeit 25%.
Nach deutschem Steuerrecht erfolgt eine Freistellung der Betriebsstättengewinne Art. 7 iVm Art. 23 A Abs. 1 DBA Deutschland und Spanien.  Als Stammhaus ist jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten, was mit dem Steuerberater vor Ort abzustimmen ist.

Wann liegt eine Betriebsstätte vor?

Die Definition einer Betriebsstätte besteht in der Unterhaltung eines Betriebs in Spanien für einen gewerblichen Zweck, wie z.B. gewerbliche Vermietung, ein Bauprojekt, Warenverkauf, Softwareentwicklung, Immobilienerwerb und Vermietung durch eine ausländische Gesellschaft…
Die Haftung einer Betriebsstätte und steuerliche Vorteile
Bei einer spanischen Betriebsstätte haftet das ausländische Mutterunternehmen, denn es besteht ja kein Haftungskapital in Spanien, wie z.B. bei einer Kapitalgesellschaft.
Wenn eine Betriebsstätte einer GmbH & Co KG gegründet wird und eine gewerbliche Aktivität ausgeübt wird, dann wird nicht jeder einzelne Gesellschafter der KG besteuert, sondern die KG als solche mit einem pauschalen Steuersatz (spanischen Körperschaftssteuer) in Höhe von 25%.

Nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen und Art.5,7,22 sind Betriebsstättengewinne nur in Spanien zu besteuern und nicht in Deutschland, wobei die Regelungen zum Progressionsvorbehalt nach Art.32b ESTG zu berücksichtigen sind. Es gilt die Freistellung unter Progressionsvorbehalt.
Alternative: Gründung einer Tochtergesellschaft (SL = spanische GmbH)
Die Gründung als Niederlassung in Spanien, wird im spanischen Recht als Filiale bezeichnet
Vorteile einer Tochtergesellschaft (spanischen SL oder SA, GmbH oder Aktiengesellschaft):

  • eigenständige Haftung der SL mit 3.000 Euro Haftungskapital
  • keine Haftung der deutschen Muttergesellschaft
  • Körperschaftssteuer: Bei Neugründung nur 15% in den ersten beiden Gewinnjahren, dann erst 25%, vorausgesetzt, dass keine Firmengruppe vorliegt (die Gesellschafter solltrenn natürliche Personen sein, die in Spanien noch nicht selbständig waren (start-ups)
  • Umsatzsteuer spanisches Festland – Vorsteuerabzugsberechtigung und als Gewerbebetrieb. die spanische UST ID kann beantragt werden

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Wie gründet man eine Betriebsstätte in Spanien?

Im ersten Schritt benötigt die ausländische Gesellschaft eine spanische Steuernummer, die sogenannte NIF. Diese können Sie bei uns hier online bestellen.
Bitte beachten Sie, der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft benötigt eine spanische Registrierungsnummer, die sogenannte NIE. Auch diese können Sie bei uns hier online bestellen.


Sobald die NIF vorliegt, können wir Ihre Betriebsstätte in Spanien anmelden. Anschließend können wir ebenfallseine UID für Sie beantragen oder Ihre Mitarbeiter in Spanien einstellen (Tele-Arbeitsplätze) . Sofern Sie nicht über eine Adresse in Spanien verfügen, so stellen wir Ihnen unsere Kanzleiadresse zur Verfügung, wo wir auch Ihre Post empfangen und an Sie  weiterleiten (Virtual Office Service).

Kosten für die Anträge und die laufenden Kosten eienr Betriebsstätte

Aktivierung Betriebsstätte: kostenlos, im Antrag der NIF enthalten
Antrag der NIF für EU-Firmen: 1321,00 Euro
Antrag der NIE für Geschäftsführer EU: 295,00 Euro
Buchhaltung bis 10 Belege, Quartalsmeldungen, Klient verfügt über eigene Anschrift und Zustelladresse: 600 Euro pro Quartal
Buchhaltung bis 10 Belege, Quartalsmeldungen, Anschrift bei uns, virtual office: 900 Euro pro Quartal
Anmeldung eines neuen Mitarbeiters in Spanien (Sozialversicherung, Finanzamt, BG): 150Euro
Lohnabrechnung pro Monat und Mitarbeiter: 50 Euro
Abmeldung, Kündigung, Anrechnung eines Mitarbeiters: 300 Euro

Für weitere Fragen zu Betriebsstätten und Firmengründungen in Spanen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung!


Tel. Zentrale Spanien: +34 871 955 077 | eMail: palma@demicco.es